Werbung durch Tabaktrafikanten
§ 39.
(1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse und E‑Liquids, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten oder Automaten für den Verkauf von E‑Liquids oder Nikotinbeuteln gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273447
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