§ 39
Besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei Vermutungen von Gewalt und sexueller Misshandlung an Kindern hat das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
06.02.2014
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