§ 39 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

Gestaltungsbeiräte

§ 39

(1) Der Bürgermeister hat die Entwürfe von Bebauungsplänen der Aufbaustufe spätestens mit Beginn der Auflage gemäß § 38 Abs 2 dem nach den folgenden Bestimmungen eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht und betreffend die Erhaltung und Gestaltung des Orts-, Stadt- und Landschaftsbildes zu übermitteln. Die Stellungnahme des Gestaltungsbeirates hat innerhalb einer angemessenen, mit längstens acht Wochen festzulegenden Frist zu erfolgen.

(2) Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bebauungspläne in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz liegen.

(3) Vom Gemeinderat der Stadt Salzburg und von den Gemeindevertretungen der Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern können Gestaltungsbeiräte eingerichtet werden, die aus drei bis fünf von diesen Organen zu bestellenden Mitgliedern zu bestehen haben. Solche Gestaltungsbeiräte können auch von dafür durch Vereinbarung gebildeten Gemeindeverbänden eingerichtet werden; ihre Mitglieder sind vom Verbandsvorstand zu bestellen. Für jene Gemeinden, für die kein so eingerichteter Gestaltungsbeirat besteht, ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft ein Gestaltungsbeirat mit drei bis fünf Mitgliedern einzurichten, die vom Bezirkshauptmann zu bestellen sind. Die Mitglieder müssen Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung sein. Die Gestaltungsbeiräte beschließen mit Stimmenmehrheit.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Funktionsdauer, die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Die Gestaltungsbeiräte haben ergänzende Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Verbandsausschusses bzw Bezirkshauptmannes vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedürfen.

(5) Die Kosten der Befassung der Gestaltungsbeiräte sind Kosten der Bebauungsplanung.

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