§ 39 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 39

Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieses Landesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwands.

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