Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers, der Konsument ist, zwingend (vgl. § 31 Abs. 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979).
Informationspflicht
§ 39.
(1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.
(2) Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
- 1. dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
- 2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.
(3) Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
(4) Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers, der Konsument ist, zwingend (vgl. § 31 Abs. 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979).
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR40278025
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