§ 39 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 39

Klassenschülerhöchstzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.

(2) Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

16.08.2012

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