d) Gemeindestraßen.
7 Abs. 1 Z. 4).
§ 39
(1) Die Ortsgemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Ortsgemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Ortsgemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.
29.02.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
