§ 39 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 39*)
Diensterfindungen

Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, kann das Land Erfindungen seiner Dienstnehmer, die gemäß § 7 Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihr und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihr und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich‑rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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