§ 39 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 39

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(7) Ein wichtiges dienstliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Landesbeamte, dessen Amt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Ablauf der Bestelldauer oder durch Amtsenthebung geendet hat (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, LGBl. Nr. 84/1990), einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Abs. 4 ist auf diese Versetzung nicht anzuwenden. Für neuerliche Versetzungen dieses Landesbeamten gelten die Absätze 1 bis 6.

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