§ 39 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 39

Entlassung

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, gleichgültig ob es auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen insbesondere dann gelöst werden, wenn der Dienstnehmer

  1. a) sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht,
  2. b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunk ergibt,
  3. c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,
  4. d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht,
  5. e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt,
  6. f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist,
  7. g) die Arbeit beharrlich verweigert,
  8. h) die Bescheinigung nach § 84 arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

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