§ 39
Entlassung
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, gleichgültig ob es auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen insbesondere dann gelöst werden, wenn der Dienstnehmer
- a) sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht,
- b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunk ergibt,
- c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,
- d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht,
- e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt,
- f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist,
- g) die Arbeit beharrlich verweigert,
- h) die Bescheinigung nach § 84 arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
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