§ 39 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Laut Art V zu LGBl Nr 28/1999 soll die Änderung des § 39 mit 1.1.1998 in Kraft treten. Da § 39 jedoch erst am 1.7.1998 (durch LGBl Nr 71/1998) in Geltung gesetzt wurde, kann die durch LGBl Nr 28/1999 vorgenommene Änderung erst mit diesem Termin wirksam werden.

Disziplinarkommission

§ 39

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die zweite Hälfte der Mitglieder ist zu 50 % vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Landesbediensteten und zu 50 % vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen bzw Nachentsendungen sind für die Dauer der restlichen Funktionsdauer vorzunehmen. Entsenden die Vertreter der Bediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder, sind die fehlenden Mitglieder von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbeamte des Dienststandes bestellt bzw entsendet werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Kommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht:

  1. 1. von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß;
  2. 2. während einer Suspendierung;
  3. 3. während einer Außerdienststellung;
  4. 4. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;
  5. 5. während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:

  1. 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer;
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe;
  3. 3. mit der Versetzung ins Ausland;
  4. 4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

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