§ 39 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 39
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber,
Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Die auf eine Partei gemäß § 38 entfaltenden Mandate werden von der Gemeindewahlbehörde den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunkte, beginnend von der höchsten Punktezahl, zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Wahlwerber mit gleichen Punktezahlen durch das Los bestimmt wird.

(2) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Gemeindewahlbehörde festzustellen, ob diese Wahlwerber wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrige Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.

(3) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder und sind von der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Diese Vorschrift ist auf freie Wahlwerber mit der Maßgabe anzuwenden, daß freie Wahlwerber nur in jener Anzahl in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner gelten, um welche die Zahl der auf einer Parteiliste gewählten Ersatzmänner gegenüber der auf diese Partei entfaltenden Mandate kleiner ist.

(4) Ist ein Wahlwerber in mehreren Gemeinden gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Gemeinde er sich entscheidet. Wenn er sich in der festgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erreichten Punktezahl durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Die Verlautbarung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 41 hinzuweisen.

11.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)