§ 39 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Zahlungsmittel

§ 39

(1) Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks und Giralgeld.

(2) Die Verwendung von Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.

(3) Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel in österreichischer Währung.

(4) Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Ausstellers bei einer Finanzunternehmung gegründete schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der Urkunde genannten Geldsumme.

(5) Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinde bei Finanzunternehmungen, die mittels Überweisungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Konto zu Konto übertragen werden können.

(6) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur gestattet, wenn

  1. 1. vom Überbringer des Schecks durch Vorlage der Scheckkarte nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für die Einlösung des Schecks vorliegen; oder
  2. 2. die Verpflichtung örtlicher Finanzunternehmungen vorliegt, auf sie gezogene Schecks bei Vorlage sofort bar einzulösen oder den Scheckbetrag auf ein von der Kasse bezeichnetes Konto gutzuschreiben.

(7) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Weiterübertragung (Indossament) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nicht anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.

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