§ 39*)
Mandatsverlust und Mandatsverzicht
(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
- a) ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;
- b) er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
- c) er die nach § 14 Abs. 2 Gemeindewahlgesetz verlangte Bescheinigung nicht spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat und begründete Zweifel am Inhalt der förmlichen Erklärung nach § 12 Abs. 3 lit. b Gemeindewahlgesetz bestehen;
- d) er das Gelöbnis nicht leistet;
- e) er wegen des Verhandlungsgegenstandes oder aus anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Bürgermeisterwahl entfernt;
- f) er sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt insbesondere ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Gemeindevertretung.
(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen. Gegen diese Entscheidung steht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen. Ober die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.
(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
