§ 39 GeO der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Befangenheit

§ 39.

Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272093

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