Wiederkehrende Prüfungen
§ 39.
Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
- 1. Rohrleitungen, die nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit nach den Regeln der Technik,
- 2. an Druckgefäße angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel,
- 3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, in Abständen von längstens fünf Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
- 4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
- a) Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
- b) kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
- c) elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
- d) Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,
- 5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
- 6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
- a) elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
- b) Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- c) Flüssiggaswarneinrichtungen, sofern vom Hersteller nicht kürzere Intervalle vorgegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275416
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