Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 39.
(1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
- 1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
- 2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
- 4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
- 5. die Vertragsauflösungsgründe;
- 6. den Gerichtsstand.
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273954
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