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§ 39 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Verweise

§ 39.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274245

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