§ 39 BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

5. Abschnitt

Aufsichtsrechtliche Vorschriften Anzeigepflichten und Meldungen

§ 39.

(1) Die BV‑Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

  1. 1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BVKasse;
  2. 2. jede Satzungsänderung;
  3. 3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BVKasse sowie jede Über und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 19a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
  4. 4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 20 und 20b Z 4;
  5. 5. jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;
  6. 6. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
  7. 7. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) BV‑Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, getrennt nach Veranlagungsgemeinschaft (VG), Vorsorge-VG und Sub-VG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von § 20 (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV‑Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280911

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