§ 39 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

7. Abschnitt

Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 39

(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.