7. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 39
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.