§ 39 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Punzierungswesen, Probierwesen.

§ 39.

Die bisher von der Abteilung VIII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) besorgten Angelegenheiten des Punzierungswesens übernimmt für das ganze Staatsgebiet das wieder errichtete Hauptpunzierungs- und Probieramt. Ihm sind die lokalen Punzierungsämter unterstellt.

Schlagworte

Hauptpunzierungsamt, Punzierungsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003425

alte Dokumentnummer

N1194516425S