§ 39 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

2. Abschnitt

Sondervorschriften für bestimmte Bauten und bauliche Anlagen

Abgrenzung der Sondervorschriften

§ 39

(1) Für Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen, Kleinwohnhäuser, Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen, Industriebauten, landwirtschaftliche Betriebsbauten, Werbeanlagen und Einfriedungen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes, soweit nicht Sondervorschriften getroffen sind.

(2) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen, die nach Größe, Lage oder Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, können zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen weitergehende Auflagen erteilt werden; diese können sich insbesondere auf besondere Konstruktionen der Wände und Decken und die Errichtung von Brandwänden sowie auf die Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausgänge, Türen und Fenster, die Beschaffenheit von Fußboden- und Stufenbelägen und die Art und Anzahl von Brandschutzeinrichtungen beziehen.

(3) Bauten und sonstige bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (Baustelleneinrichtungen einschließlich der Unterkünfte für Arbeitskräfte, Ausstellungsbauten, Notstandsbauten, Tribünen u. dgl.) sowie land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes und in größerer Entfernung von sonstigen Bauten müssen den Vorschriften des 1. Abschnittes nur soweit entsprechen, daß im Hinblick auf den Verwendungszweck und die Dauer ihres Bestandes ein noch tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene gegeben ist.

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