§ 39 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

§ 39

(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen

  1. 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
  4. d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. mit der Versetzung ins Ausland,
  4. 4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
  5. 5. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
  6. 6. durch Verzicht und
  7. 7. bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.

(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.