§ 39 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT VIII.

Besondere Vorschriften für unter Druck in Azeton gelöstes Azetylen
(Dissousgas).

§ 39

(1) Betriebsanlagen zur Erzeugung von gelöstem Azetylen dürfen nur in unverbautem Gebiet und auch dort nicht in unmittelbarer Nähe von größeren, besonders von feuergefährlichen Betrieben und von Erzeugungsstätten öffentlicher Versorgungsbetriebe errichtet werden. Als unverbaut gilt ein Gebiet, auf dem sich Wohngebäude nicht oder nicht in nennenswertem Umfang befinden und für das auch von der Gemeinde keine Flächenwidmung für Wohngebäude festgelegt ist.

(2) Alle Baulichkeiten und Räume sollen so angeordnet werden, daß sie für die Feuerwehr von allen Seiten leicht zugänglich sind.

(3) Der Kompressorenraum und der Abfüllraum (Hochdruckteil der Anlage) müssen einen Mindestabstand von 20 m von den Grenzen benachbarter Grundstücke haben. § 10 Abs. 3 findet Anwendung. Die Entfernung des Hochdruckteiles von Türen und öffenbaren Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, muß mindestens 5 m, nach der Länge des Gasweges gemessen, betragen. Der Hochdruckteil der Anlage darf nicht überbaut sein, er muß eine leichte Bedachung haben.