§ 39 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 39

(1) § 39.Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.

(4) Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.