§ 39 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39.

(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  1. 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
  2. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  3. 3. durch das Steuergebiet befördert

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014330