§ 39 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 39

(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.