§ 396 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 396

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichten.