§ 393 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 393

Wer immer die in den §§ 388 - 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldig.