§ 38v NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Geltung für freie Dienstnehmer

§ 38v

Die §§ 38j bis 38r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe “Dienstnehmer", “Dienstverhältnis" die Begriffe “freier Dienstnehmer", “freies Dienstverhältnis" treten,
  2. 2. die §§ 38j Abs. 2, 38l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 38p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  3. 3. für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 38k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

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