§ 38m NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 38m

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;
  5. 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;
  6. 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;
  7. 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG verrechnen darf.

09.12.2014

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