§ 38d
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.
(2) Ein Mitglied des Ausländerbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999
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