§ 38c GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 38c

Begriffsbestimmung

Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

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