§ 38 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Beweise

§ 38.

Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.