§ 38 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

Berücksichtigung

§ 38.

(1) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136711

alte Dokumentnummer

N8199330544J