Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5
Berücksichtigung
§ 38.
(1) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136711
alte Dokumentnummer
N8199330544J