2. Abschnitt
Regelzonen
§ 38
Regelzone, Regelzoneführer
(1) Jener Bereich, der vom Übertragungsnetz, das von der TIWAG-Netz AG betrieben wird, abgedeckt wird, bildet eine Regelzone. Die TIWAG-Netz AG ist als Regelzoneführer für diese Regelzone benannt.
(2) Die TIWAG-Netz AG muss zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG – im Folgenden kurz „TIWAG“ genannt – sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat die TIWAG-Netz AG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- a) Die für die Leitung der TIWAG-Netz AG zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen der TIWAG angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind.
- b) Die berufsbedingten Interessen der für die Leitung der TIWAG-Netz AG zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben sind.
- c) Für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, muss die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der TIWAG-Netz AG gewährleistet sein, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen der TIWAG ausgeübt wird.
- d) Die TIWAG-Netz AG hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch den Regelzoneführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(4) Der Regelzoneführer ist verpflichtet:
- a) zur Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz- /Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,
- b) zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
- c) zur Organisation und zum Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator,
- d) zu Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
- e) zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung erforderlich ist, hat der Regelzoneführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge abzuschließen, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind dem Regelzoneführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
- f) zum Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie nach den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators,
- g) zur Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
- h) zur Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,
- i) zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle und zur Bereitstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
- j) zur Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,
- k) zum Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln,
- l) zur Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Landesregierung,
- m) zur Erstellung und Vorlage eines Gleichbehandlungsprogramms nach Abs. 2 lit. d und zur Benennung eines für die Überwachung der Einhaltung dieses Programms Verantwortlichen (Gleichbehandlungsverantwortlichen) an die Landesregierung
- n) zur Durchführung einer Langfristplanung nach § 39a,
- o) zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 39b,
- p) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 54 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass die Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
- q) zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogramms, das die Einhaltung der Verpflichtungen nach lit. p gewährleistet.
(5) Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm nach Abs. 2 lit. d zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen.
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