§ 38
Bauausführung
(1) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Baustoffe, der Bauteile und der technischen Bauweise, ausgeführt wird.
(2) Der Bauführer hat bei der Bauausführung alle Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleisten und unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, hintanhalten.
(3) Die Behörde kann im Baubewilligungsbescheid oder in einem eigenen Bescheid bestimmte Maßnahmen nach Abs. 2 (z. B. die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen) vorschreiben.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Gesunderhaltung der Bevölkerung und die Erholung der Fremdengäste durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Grenzwerte der Lärm an Baustellen nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, daß während bestimmter Zeiten jede Lärmentwicklung an Baustellen untersagt ist.
(5) Der Abbruch von baulichen Anlagen hat, soweit im Bewilligungsbescheid keine weitergehenden Anordnungen enthalten sind, als abschließende Vorkehrungen das Auffüllen von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.
(6) Nach Vollendung des Bauvorhabens hat der Bauwerber unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten vorzunehmen, die im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und des Schutzes des Orts- und Straßen- und Landschaftsbildes erforderlich sind. Kommt der Bauwerber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Durchführung dieser Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
22.10.2025
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