§ 38 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 38

Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen

Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 37 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person im entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und

  1. a) eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
  2. b) sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.

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