§ 38 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Abschnitt

Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz

Amtshilfe- und Auskunftspflichten

§ 38

(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung nach diesem Gesetz oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

  1. 1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;
  2. 2. Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;
  3. 3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;
  4. 4. Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit);
  5. 5. Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen bzw des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche;
  6. 6. Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG);
  7. 7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(3) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen und mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person Auskunft zu geben.

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 8 Abs 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

07.03.2014

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