§ 38 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Zweiter Unterabschnitt

Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung Verpflegung

§ 38

(1) § 38.Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.

(2) Die Kost ist für alle Strafgefangenen desselben Geschlechtes nach Art und Maß gleich, soweit nicht für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, eine reichlichere Verpflegung zweckmäßig ist, der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes etwas anderes verordnet oder die Rücksichtnahme auf die dem Glaubensbekenntnis des Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Ausnahmen verlangt; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.