§ 38.
(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053317
alte Dokumentnummer
N3199423494L
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