§ 38 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 38.

(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053317

alte Dokumentnummer

N3199423494L

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