Aufstellung des Bebauungsplanes
§ 38
(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes unter genauer Umschreibung des Planungsgebietes ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Planungsgebiet binnen Monatsfrist der Gemeinde bekanntzugeben. Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes einbringen. Solche Anregungen sind in die Beratungen über den Entwurf des Bebauungsplanes einzubeziehen.
(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister öffentlich kundzumachen. Die in Betracht kommenden Dienststellen des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Planungsinteressen verfolgen, und die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes fachlich zu beraten. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Grundstufe ist mit Beginn der Auflage der Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 2 aus dem Gesichtspunkt der Wahrung einheitlicher Planungsgrundsätze zu übermitteln.
(4) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Bebauungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Der beschlossene Bebauungsplan ist als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen; er tritt nach Maßgabe dieser Vorschriften in Wirksamkeit. Eine Ausfertigung des Bebauungsplanes ist der Landesregierung gleichzeitig mit der Veranlassung der Kundmachung zu übersenden.
(5) Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig mit dem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt werden. Grundlage hiefür ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes.
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