§ 38 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 38

(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverte und die gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der amtlichen Stimmzettel ist vom Wahlleiter vor der Wahlbehörde zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der Niederschrift festzuhalten. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit (§§ 16, 17 und 1 8) vorzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen. daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Darauf gibt der Wahlleiter bekannt, welchen im Wählerverzeichnis aufgenommenen Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

02.10.2017

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