§ 38 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 38

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind.

(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist,

  1. a) können zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten auch über das im Abs. 1 festgesetzte Höchstausmaß hinaus als anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn diese für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, eine besonders geeignete facheinschlägige Berufserfahrung darstellen, und/oder
  2. b) kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.

(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 38a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

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