Dienstvorgesetzte
§ 38.
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:
- 1. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden Institut zugeordnet sind;
- 2. die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvorständinnen oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;
- 3. die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;
- 4. die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;
- 5. die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbediensteten, soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind;
- 6. Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät.
(2) Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundesministerin oder dem Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127569
alte Dokumentnummer
N7199812752U
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