(1) Das Ergebnis einer Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach seiner Verlautbarung wegen unrichtiger Ermittlung oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, schriftlich angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen, die sie samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen hat. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist endgültig.
11.10.2017
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