§ 38 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 38

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
  2. 2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;
  3. 3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
  4. 4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
  5. 5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
  6. 6. die Bedingungen der Aufnahme und das Ausscheidens von Gemeinden.

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