Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
E. In Fischereireviere nicht einbezogene Wasserstrecken
§ 38.
Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den im Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern (§ 10, Abs. 3 und 4) bleibt den dort Fischereiberechtigten unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes anheimgestellt.
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