§ 38 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

E. In Fischereireviere nicht einbezogene Wasserstrecken

§ 38.

Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den im Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern (§ 10, Abs. 3 und 4) bleibt den dort Fischereiberechtigten unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes anheimgestellt.

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