§ 38 BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

zum Bezugszeitraum vgl. § 46

Befriedigung der Ansprüche

§ 38.

(1) Das Insolvenzgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen.

(2) Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280910

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