§ 38 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Abschnitt V

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38

(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.